Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 99 Berufung zugunsten von Beschuldigten

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 99 Berufung zugunsten von Beschuldigten


§ 99 Berufung zugunsten von Beschuldigten

(1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.

(2) Die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde können Berufung auch zugunsten der Beschuldigten einlegen.

(3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.


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Red 20221120

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