Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .35a Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 35a Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)


III. Abschnitt
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte

§ 35a Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)

(1) Die zuständige Kammer unterrichtet über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie die Länder über eine erfolgte Aufhebung einer Gebietsbezeichnung nach § 33 spätestens drei Tage nach der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):

1. Identität der betroffenen Person,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die entscheidende Behörde oder das erkennende Gericht,
4. Gegenstand der Aufhebung und
5. Zeitraum, für den die Aufhebung gilt.

(2) Die zuständige Kammer unterrichtet über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie die Länder über die Identität einer Person, bei der gerichtlich festgestellt worden ist, dass sie bei Beantragung der Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, spätestens drei Tage nach der gerichtlichen Entscheidung.

(3) Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Kammer die betroffene Person schriftlich

1. von der Entscheidung über die Vorwarnung,
2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
3. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
4. dass ihr im Fall einer zu Unrecht übermittelten Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

Legt die betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Kammer diese durch einen entsprechenden Hinweis.

(4) Im Fall einer Aufhebung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen wird die Vorwarnung unverzüglich von der zuständigen Kammer geschlossen. Die personenbezogenen Daten werden spätestens drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) gelöscht.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).


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Red 20221120

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