Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .74 Bestandteile des Verfahrens

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 74 Bestandteile des Verfahrens



2. Unterabschnitt (Fn 26)
Berufsgerichtsbarkeit

§ 74 Bestandteile des Verfahrens

(1) Das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe besteht aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung.

(2) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht für Heilberufe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.


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Red 20221120

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