Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 120 Übergangsvorschriften zu Weiterbildungen in den Pflegeberufen

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 120 Übergangsvorschriften zu Weiterbildungen in den Pflegeberufen



VII. Abschnitt (Fn 22)
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 120 Übergangsvorschriften zu Weiterbildungen in den Pflegeberufen

Die vor dem 1. Januar 2024 von den unteren Gesundheitsbehörden und Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen an Berufsangehörige nach § 1 Nummer 3 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Nummer 3, die sich am 1. Januar 2024 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270) in seiner am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung fort. Die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung erfolgen gemäß §§ 54 bis 57 in der Zuständigkeit der Pflegekammer. Diese kann zur Vermeidung von unbilligen Härten weitere Übergangsregelungen treffen.


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Red 20221120

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