Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 110 Vollstreckung

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 110 Vollstreckung



2. Unterabschnitt (Fn 26)
Berufsgerichtsbarkeit

§ 110 Vollstreckung

(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.

(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die unter § 60 Absatz 1 Nummer 2 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.


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Red 20221120

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