BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes Nordhrein-Westfalen geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld im öff. Dienst, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Heilberufsgesetzes von Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 36 Inhalt und Dauer der Weiterbildung, Weiterbildungsordnungen
§ 36 Inhalt und Dauer der Weiterbildung, Weiterbildungsordnungen
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen zu vergüten. Theoretische Unterweisung kann auch von den Kammern betrieben werden.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden können ab drei Monaten angerechnet werden, wenn die jeweilige Kammer dies in ihrer Weiterbildungsordnung vorsieht. Andernfalls erfolgt eine Anrechnung ab sechs Monaten. Die zuständige Kammer kann von Satz 3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(5) Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
(6) Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete, Teilgebiete und Bereiche nicht anrechnungsfähig.
(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 33 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei sind insbesondere auch geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der betroffenen Gebiete, Teilgebiete und Bereiche zu berücksichtigen.
(8) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen. Hierbei können sie auch in einzelnen Bereichen Ausnahmen von dem Erfordernis der Weiterbildung in praktischer Berufstätigkeit nach Absatz 1, der Ermächtigung zur Weiterbildung und der Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 zulassen, wenn sie mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Nordrhein-Westfalen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in der Modestadt Düsseldorf, dem schönen Neandertal und dem Erlebnis- und Freizeitpark Moviepark in Bottrop in Nordrhein-Westfalen... |
Red 20221120