BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes Nordhrein-Westfalen geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld im öff. Dienst, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Heilberufsgesetzes von Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 39 Prüfungsverfahren
§ 39 Prüfungsverfahren
(1) Die Anerkennung nach § 35 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten mündlich oder praktisch darzulegen sind.
(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen; die Prüfung kann auch bei dessen Abwesenheit durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Weiterbildung auf dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 33) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.
(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mündlich oder praktisch dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten zu beurteilen.
(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.
(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann im Übrigen mehrmals wiederholt werden. Der Ausschuss kann anstelle einer Verlängerung der Weiterbildungszeit den Prüfling verpflichten, den Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen oder Fertigkeiten zu führen.
(7) Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.
(8) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 7 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Nordrhein-Westfalen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in der Modestadt Düsseldorf, dem schönen Neandertal und dem Erlebnis- und Freizeitpark Moviepark in Bottrop in Nordrhein-Westfalen... |
Red 20221120