Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .72 Verfahrensbeistand

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 72 Verfahrensbeistand



2. Unterabschnitt (Fn 26)
Berufsgerichtsbarkeit

§ 72 Verfahrensbeistand

Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.


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Red 20221120

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