Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 80 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Ermittlungsverfahren

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 80 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Ermittlungsverfahren


§ 80 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Ermittlungsverfahren

Die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen erfolgt in Gegenwart der Beschuldigten. Die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer können jedoch die Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn sie dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich halten; die Beschuldigten sind jedoch, so bald sie wieder vorgelassen werden, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.


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Red 20221120

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