Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 5 Verzeichnisse

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 5 Verzeichnisse



§ 5 Verzeichnisse

(1) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:

1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten, berufliche und private Anschriften, Telefonnummer, E-Mail-Adresse;
2. Staatsexamen, Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen beziehungsweise Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 55, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet beziehungsweise Tätigkeitsfeld, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; Dauer der beruflichen Tätigkeit; bei selbständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
3. Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade;
4. Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35 oder § 55;
5. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 4.


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Red 20221120

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