Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .82 Abschluss der Ermittlungen

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 82 Abschluss der Ermittlungen



2. Unterabschnitt (Fn 26)
Berufsgerichtsbarkeit

§ 82 Abschluss der Ermittlungen

Nach Abschluss der Ermittlungen übersenden die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht für Heilberufe. Der Vorsitz des Berufsgerichts für Heilberufe kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.


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Red 20221120

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