Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .12 Wahlberechtigung

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 12 Wahlberechtigung


I. Abschnitt
Die Kammern

§ 12 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die
a) für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
b) infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.
(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.


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