Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .22 Bildung von Ausschüssen

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 22 Bildung von Ausschüssen


I. Abschnitt
Die Kammern

§ 22 Bildung von Ausschüssen

(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.

(2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung gewählt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.


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