Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .44 Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen der Ärztekammern

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 44 Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen der Ärztekammern



1. Unterabschnitt
Ärztliche Weiterbildung

§ 44 Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen der Ärztekammern

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:

1. Konservative Medizin,
2. Operative Medizin,
3. Nervenheilkundliche Medizin,
4. Theoretische Medizin,
5. Ökologie,
6. Methodisch-technische Medizin

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.


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