Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 95 Einstellung des Verfahrens

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 95 Einstellung des Verfahrens


§ 95 Einstellung des Verfahrens

(1) Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.

(2) Im Falle des Todes der oder des Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn der Ehegatte, ihre Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.

(3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 92 Abs. 2 Buchstabe a genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen.


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Red 20221120

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