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Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen NRW - Laufbahnrecht (Gesetzentwurf der Landesregierung)
A Problem
Die Landesregierung hat sich das Ziel gesetzt, den öffentlichen Dienst in NRW zu modernisieren, um die Arbeitsbedingungen weiter zu verbessern und Fachkräfte sowie Nachwuchs für den öffentlichen Dienst zu gewinnen. Ein leistungsfähiger, moderner öffentlicher Dienst ist die Voraussetzung für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben in Nordrhein-Westfalen. Ein wichtiger Baustein zur Modernisierung stellt das Laufbahnrecht für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dar.
Nach der letzten großen Dienstrechtsreform in 2016 (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz – DRModG – vom 14. Juni 2016, GV. NRW. S. 310) ist es geboten, das Laufbahnrecht daraufhin zu überprüfen, ob es den Behörden geeignete Instrumente bietet, um den sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen begegnen zu können. Die Landesregierung hat hierbei den Fokus auf die Förderung der Durchlässigkeit und des Quereinstiegs in die Laufbahnen, die Reduzierung rechtlicher Hemmnisse bei der Karriereentwicklung und die Stärkung des Leistungsprinzips sowie die Ermöglichung von mehr Eigenverantwortung bei den Behörden gelegt.
Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich aus praktischen Erfahrungen und aufgrund der Rechtsprechung.
B Lösung
Um das Laufbahnrecht zukunftsfähig weiterzuentwickeln, wurden die Regelungen des Landesbeamtengesetzes NRW sowie der Laufbahnverordnung einer Prüfung unterzogen. Dabei sind die gesammelten Erfahrungen aus der Praxis der Behörden ebenso in den Novellierungsprozess eingeflossen wie der inhaltliche Austausch mit den Verbänden und ein Vergleich mit Regelwerken anderer Länder und des Bundes. Es wurde deutlich, dass unter Beachtung der besonderen Verfassungsbindung des Berufsbeamtentums insbesondere solche Normen in den Fokus zu nehmen sind, die
- den Zugang zu den Laufbahnen,
- die Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen,
- die Probe- und Erprobungszeiten und
- den Aufstieg sowie die berufliche Entwicklung
regeln. Als Ergebnis dieser Betrachtung sind folgende Regelungsschwerpunkte hervorzuheben:
1. Öffnung des Zugangs zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
Dem für eine Laufbahn federführenden Ressort wird die Möglichkeit eröffnet, in seiner Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu regeln, dass bei Vorliegen der erforderlichen Bildungsvoraussetzung der Vorbereitungsdienst durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder durch eine dem Vorbereitungsdienst entsprechende Qualifikation ersetzt werden kann.
2. Öffnung des Zugangs zu den Laufbahnen für anders erworbene Bildungsabschlüsse
Es wird eine Ausnahmeregelung für den Zugang zu den Laufbahnen aufgenommen, die es dem Verordnungsgeber ermöglicht, bei Bedarf von den in § 6 Abs. 1 LBG NRW normierten Bildungsabschlüssen abzuweichen. Mit dieser soll dem politischen Ziel der Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung Rechnung getragen werden.
3. Anrechnung von hauptberuflicher Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit
Die Möglichkeit, Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit anzurechnen, wird von Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes auf solche außerhalb des öffentlichen Dienstes erweitert. Mit diesem Mittel werden Anreize geschaffen, als Quereinsteiger in den öffentlichen Dienst zu wechseln.
4. Einführung eines Verkürzungstatbestandes für die Probezeit
Im Sinne des Leistungsprinzips kann bei Vorliegen einer über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung und einer besonderen Bewährung in der Probezeit die Probezeit um bis zu einem Jahr verkürzt werden. Hierdurch wird ein Anreiz zu guten Leistungen in der Laufbahnprüfung und ein Instrument der Mitarbeitermotivation geschaffen.
5. Berücksichtigung von Zeiten jedweder Teilzeit auf Probe- und Erprobungszeiten
Entsprechend dem Benachteiligungsverbot gelten Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung – unabhängig davon, ob es sich um überhälftige oder unterhälftige Teilzeit handelt – wie Vollzeit.
6. Streichung des Beförderungssperrjahres nach der Probezeit
Zeigt eine Beamtin oder ein Beamter bereits während der Probezeit Leistungen, die eine Beförderung rechtfertigen, so ist zukünftig eine Beförderung unmittelbar nach Beendigung der Probezeit möglich.
7. Wegfall der Erheblichkeitsschwelle bei der Neufestsetzung von Probe- und Erprobungszeiten
Die anlässlich oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aufgetretenen Probleme in der Praxis bei der Neufestsetzung der Probezeit werden durch den Wegfall der Erheblichkeitsschwelle deutlich vereinfacht. Zudem gelten Krankheitszeiten als Probe- bzw. Erprobungszeit.
Es liegt zukünftig im Ermessen der Behörde, im Einzelfall zu bewerten, ob die erbrachten Leistungen hinreichend für eine Bewährungsaussage sind.
8. Einstellung im Beförderungsamt ohne Beteiligung des Landespersonalausschusses (LPA)
Liegen entsprechende berufliche Erfahrung oder Qualifikationen vor, so ist die Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt auch ohne Beteiligung des LPA möglich, was die Flexibilität und Eigenverantwortung der jeweiligen Behörde erhöht.
9. Streichung von Dienstzeiterfordernissen
Zur Stärkung des Leistungsprinzips werden die Dienstzeiterfordernisse weitestgehend abgeschafft. Dies entfaltet insbesondere Wirkung bei Beförderungen nach A13 in der Laufbahngruppe 2.1 und A15 und A16 in der Laufbahngruppe 2.2.
10. Vereinfachung des Laufbahnwechsels
Um das Verfahren des Laufbahnwechsels zu beschleunigen und den Quereinstieg in die Laufbahnen zu fördern, wird die zehnmonatige Erprobungszeit in der Ziellaufbahn abgeschafft.
11. Lockerung der Voraussetzungen für den Aufstieg und die berufliche Entwicklung mit dem Ziel der Spezialisierung
Um den Personalstellen mehr Spielraum bei schwer zu besetzenden Spezialistenarbeitsplätzen zu verschaffen, werden die zeitlichen Anforderungen an die hauptberufliche Tätigkeit und die Erprobung reduziert und die Möglichkeit eröffnet, das Auswahlverfahren auf Personen mit bereits vorhandenem Abschluss zu begrenzen.
12. Fortbestehen des Beamtenverhältnisses bei Übernahme eines kommunalen Wahlamtes:
Der neue § 119a LBG NRW-E regelt das Ruhen eines bestehenden Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder Probe ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis i.S.d. §§ 118, 119 LBG NRW antritt, und schafft die Möglichkeit, nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses auf eigenen Antrag hin in das vormalige Beamtenverhältnis zurückzukehren.
Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Attraktivität des kommunalen Wahlamtes zu steigern.
C Alternativen
Es gibt hierzu keine Alternativen.
Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen NRW - Laufbahnrecht
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
...
Begründung
A Allgemeiner Teil
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Zur Suche in der Datenbank aller rund 6.000 Gastgeber, - darunter auch die Gastgeber von Dortmund - von Urlaubsverzeichnis-Online
Red 20251118 / 20251209 / 20260102 / 20260124 / 20260228 / 20260412
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