Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 96 Form und Frist des Einstellungsbeschlusses

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 96 Form und Frist des Einstellungsbeschlusses


§ 96 Form und Frist des Einstellungsbeschlusses

(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 94 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Fall des § 95 Absatz 1 eine Mitwirkung der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht erforderlich ist.

(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den gemäß § 95 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss mitteilen.


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Red 20221120

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