Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 103 Aufhebung des Urteils, eigene Sachentscheidung

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 103 Aufhebung des Urteils, eigene Sachentscheidung



2. Unterabschnitt (Fn 26)
Berufsgerichtsbarkeit

§ 103 Aufhebung des Urteils, eigene Sachentscheidung

Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 104 verfährt.


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