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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 6 Aufgaben der Kammern
§ 6 Aufgaben der Kammern
(1) Aufgaben der Kammern sind:
1. den öffentlichen Gesundheitsdienst und öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere in allen die Heilberufe und die Heilkunde betreffenden Fragen Vorschläge zu unterbreiten,
2. auf Verlangen der Aufsichtsbehörden Stellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zu benennen,
3. einen ärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen und bekannt zu machen,
4. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen, Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate auszustellen die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln sowie fachliche Qualifikationen zu bescheinigen; die Kammern sind berechtigt, Daten über Fort- und Weiterbildungen sowie fachliche Qualifikationen fortlaufend zu verarbeiten,,
5. die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen zu fördern und zu betreiben, zu diesem Zweck dürfen sie besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie einrichtungsbezogene Daten verarbeiten und an die jeweils zuständigen Stellen übermitteln, ferner Zertifizierungen vornehmen,
6. für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; hierzu können sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen,
7. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen,
8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind,
9. die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden davon abgesehen werden kann,
10. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen, die Pflegekammer prüft vor der Schaffung zunächst, ob ein entsprechender Bedarf besteht,
11. an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen, sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit nicht eine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Absatz 5e Satz 1 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung,
12. an Kammerangehörige und Dienstleistende auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4 a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist, das Nähere regelt das Gesetz über den Europäischen Berufsausweis vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230),
13. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,
14. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; die Apothekerkammern können sich an der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten beteiligen,
15. Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammerangehörigen durchzuführen.
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten.
(2) Staats- und Gemeindebehörden sollen den Kammern Gelegenheit geben, sich über Fragen, die den Aufgabenbereich der Kammern betreffen, zu äußern; sie können die Kammern an der Willensbildung im Gesundheits- und im Veterinärwesen beteiligen.
(3) Gemeinsame Einrichtungen, insbesondere Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, können grundsätzlich nur von Kammern desselben Heilberufs betrieben werden. Soweit für die Begutachtung von Behandlungsfehlern erforderlich, werden Angehörige anderer Heilberufskammern hinzugezogen.
(4) Die Kammern erheben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von ihren Kammerangehörigen, die Pflegekammer kann bis zum 31. Juli 2027 auf die Erhebung von Beiträgen verzichten. Sie können für besondere Amtshandlungen, sonstige Tätigkeiten und für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren erheben.
(5) Die Kammern berücksichtigen bei allen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Sie streben bei der Besetzung ihrer Organe sowie der nach diesem Gesetz einzurichtenden Stellen und Kommissionen eine geschlechtsparitätische Besetzung an.
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Red 20221120