Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .28 Rechtsaufsicht

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 28 Rechtsaufsicht


I. Abschnitt
Die Kammern

§ 28 Rechtsaufsicht

(1) Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.

(3) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.


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