Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 97 Verweisung an ein anderes Berufsgericht

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 97 Verweisung an ein anderes Berufsgericht


§ 97 Verweisung an ein anderes Berufsgericht

Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.


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Red 20221120

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