Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .89 Rechtliches Gehör

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 89 Rechtliches Gehör



2. Unterabschnitt (Fn 26)
Berufsgerichtsbarkeit

§ 89 Rechtliches Gehör

Nach Schluss der Beweisaufnahme werden Antragstellerin und Antragsteller, Kammer und Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde gehört, die erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.


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Red 20221120

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