Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § .70 Örtliche Zuständigkeit

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 70 Örtliche Zuständigkeit



2. Unterabschnitt (Fn 26)
Berufsgerichtsbarkeit

§ 70 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Berufsgericht für Heilberufe für den Bezirk der Kammer, der die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens angehören. Für Beschuldigte, die der Psychotherapeutenkammer oder der Pflegekammer angehören, ist das Berufsgericht für Heilberufe örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


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