Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 58a Ahndung

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 58a Ahndung



VI. Abschnitt (Fn 26)
Berufsvergehen

§ 58a Ahndung

Verletzen Kammerangehörige ihre Berufspflichten (Berufsvergehen), kann dies im berufsrechtlichen Verfahren durch die Kammern (Rüge gemäß § 58e Absatz 1 bis 3, Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 58e Absatz 6) oder im berufsgerichtlichen Verfahren (§§ 59 bis 114) geahndet werden.


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Red 20221120

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