Nordrhein-Westfalen Heilberufsgesetz (HeilBerG): § 49 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung

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Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz (HeilBerG):
§ 49 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung



3. Unterabschnitt
Psychotherapeutische Weiterbildung

§ 49 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen:

1. Psychotherapie für Erwachsene,
2. Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,
3. Neuropsychologische Psychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(3) Abweichend von § 36 Abs. 6 kann die Kammer Tätigkeiten in eigener Praxis für die Weiterbildung anerkennen, wenn die Weiterbildung unter Supervision ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt wird, die die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 und 3 erfüllen, und eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten nicht zu befürchten ist.

(4) Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen,
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen und
3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.

(5) Eine im übrigen Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.


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