Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § ..8a Mitgliedschaft im Parlament

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§ 8a Mitgliedschaft im Parlament

Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder der wegen seiner Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.


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