Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .78g Benachteiligungsverbot

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§ 78g Benachteiligungsverbot

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 78 b oder nach § 78 c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.


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