Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 195

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§ 195      

(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bürgermeister werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Es endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, aber nicht vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(3) Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten Bürgermeister wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit Beginn der Wahlzeit des Rates, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist; § 14 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(4) Für Bürgermeister ist das vollendete achtundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Bürgermeister treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben; andernfalls sind sie entlassen. Bürgermeister treten ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie

insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben oder
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht haben oder
als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben;
anderenfalls sind sie entlassen.

(5) Auf abberufene oder abgewählte Bürgermeister finden die §§ 40 und 43 entsprechende Anwendung. Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (§ 36) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 50) die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 64 sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.

(7) Wird ein Beamter oder Richter in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Bürgermeister berufen, sind die Versorgungslasten mit folgenden Maßgaben nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweiligen Fassung zu verteilen:

Das Zustimmungserfordernis und die Ausschlußregelung für Beamte auf Zeit (§ 107b Abs. 1 BeamtVG) entfallen.
Bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit (Absatz 4 Satz 3), Abberufung oder Abwahl (Absatz 5, § 66 Abs. 6 BeamtVG) ist § 107b Abs. 3 und Abs. 4 Satz2 BeamtVG entsprechend anzuwenden.
Ruhegehaltfähige Zeiten nach § 66 Abs. 7 BeamtVG bleiben für die Verhältnisrechnung (§ 107 b Abs. 4 BeamtVG) unberücksichtigt.
Satz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit nach Abschnitt XIII und für Richter kraft Auftrags.

(8) Bei Anwendung des § 85 BeamtVG gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlich--rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.

(9) Wird ein Bürgermeister im Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder in ein Richterverhältnis berufen, ist Absatz 7 entsprechend anzuwenden.

(10) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.


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