Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 185 Personenkreis

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§ 185 Personenkreis   

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.


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