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§ 23 Probezeit
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen.
(2) Die Dauer der Probezeit soll fünf Jahre nicht übersteigen. Bei anderen Bewerbern (§ 6 Abs. 2 Satz 2) muß sie mindestens drei Jahre betragen; in Ausnahmefällen kann die Probezeit durch den Landespersonalausschuß gekürzt werden.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrer an Ersatzschulen und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dient, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.
(4) Wegen besonderer Leistungen in der Laufbahnprüfung und in der Probezeit kann die Probezeit gekürzt werden.
(5) Ein Verzicht auf die Probezeit durch Kürzung (Absatz 4) und Anrechnung (Absatz 3) ist nicht zulässig.
(6) Kann die Bewährung eines Beamten bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden.
(7) Während der Probezeit darf ein Beamter nicht befördert werden; die Laufbahnverordnung kann Ausnahmen zulassen zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, und zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder. Der Landespersonalausschuß kann weitere Ausnahmen zulassen.
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