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§ 228
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die auf Grund des § 15 Abs. 2 in der bis zum 30. April 1981 geltenden Fassung erlassen worden sind, bleiben bis zum Inkrafttreten ihnen entsprechender Rechtsverordnungen, längstens bis zum 31. Dezember 1985, in Kraft.