Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 228

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen

§ 228       

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die auf Grund des § 15 Abs. 2 in der bis zum 30. April 1981 geltenden Fassung erlassen worden sind, bleiben bis zum Inkrafttreten ihnen entsprechender Rechtsverordnungen, längstens bis zum 31. Dezember 1985, in Kraft.


mehr zu: Landesbeamtengesetz NRW
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-nordrhein-westfalen.de © 2024