Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 15 Vorschrift über die Laufbahn der Beamten

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§ 15 Vorschrift über die Laufbahn der Beamten

(1) Die Landesregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtags durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnung). Dabei sind, auch nach Maßgabe der §§ 17 bis 26, insbesondere zu regeln

1. die Voraussetzungen für die Ordnung von Laufbahnen,

2. die Vorbildungsvoraussetzungen,

3. der Vorbereitungsdienst, seine Kürzung durch Anrechnung und seine Verlängerung sowie sein Abschluß (Prüfung),

4. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,

5. die Regel-, Mindest- und Höchstdauer der Probezeit,

6. die Beförderungsvoraussetzungen; dabei müssen Mindestbewährungsfristen für die Übertragung solcher Beförderungsämter festgelegt werden, für die in der Regel eine angemessene Zeit der berufspraktischen Erfahrung nach dem Ende der Probezeit unverzichtbar ist,

7. die in einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

8. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),

9. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,

10. Grundsätze über die Fortbildung der Beamten nach § 85 Satz 2 Halbsatz 2,

11. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist,

12. der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind.

(2) Absatz 1 und die §§ 16 bis 26 gelten nicht für kommunale Wahlbeamte.


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