Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 230

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen

§ 230       

Auf einen Beamten mit Dienstbezügen, der vor dem 1 Mai 1981 in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, findet § 60 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß er mit dem Beginn des auf den 1. Mai 1981 folgenden Monats aus seinem Amt ausscheidet.


mehr zu: Landesbeamtengesetz NRW
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-nordrhein-westfalen.de © 2024