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§ 220
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgendes:
1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
2. Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz.
3. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu Beamten auf Probe ernannt werden.
4. Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz.
5. Wartestandsbeamte gelten mit dem 1 Juni 1962 als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
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