Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 112 Verfahren

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§ 112 Verfahren  

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Er kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


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