Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .24 Anstellung

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§ 24 Anstellung

Die Anstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuß kann zulassen, daß der Beamte in einem anderen als dem Eingangsamt angestellt wird.


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