Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 78 Regelmäßige Arbeitszeit

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§ 78 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten; diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären.

(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen dreiundfünfzig Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, daß die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt.

(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 sowie zu § 78 a Abs. 1 regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere für Regelungen über

1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit,

2. dienstfreie Zeiten,

3. den Ort und die Zeit der Dienstleistung,

4. den Bereitschaftsdienst,

5. die Mehrarbeit in Einzelfällen,

ferner für Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der Landesverwaltung.


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