Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 232

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§ 232       

Satzungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Recht begründen, Beamte zu haben, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium.


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