Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .37a

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§ 37a  

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 38 bis 50. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.


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