Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 229

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§ 229       

Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit in § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit, deren Amtszeit vor dem 1 Oktober 1979 begonnen hat.


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