Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 182

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§ 182   

(1) Die Beamten des Landtags sind Beamte des Landes. Die Ernennung. Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten des Landtags werden durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten des Landtags ist der Präsident des Landtags.

(2) Der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist.

(3) § 38 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtages tritt.


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