Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 46 Begrenzte Dienstfähigkeit

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§ 46 Begrenzte Dienstfähigkeit   

(1) Läßt sich eine Versetzung in den Ruhestand nicht bereits nach § 45 Abs. 3 vermeiden, soll von ihr abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist dabei im Verhältnis zum Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. §§ 45 Abs. 2, 47 und 50 gelten entsprechend. Der Beamte kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass von der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit auszugehen ist.


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