Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 11 Nichtigkeit der Ernennung

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§ 11 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie

1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder

2. ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde

ausgesprochen wird.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht berufen werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 nicht zugelassen war oder

2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(3) Im Falle des Absatzes1 Nr. 1 ist die Ernennung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn der Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nachträglich zustimmt oder seit der Ernennung zwei Jahre verstrichen sind.


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