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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 67 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und von Versorgungsbezügen mit Alters- und Hinterbliebenengeld
§ 67 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und von Versorgungsbezügen mit Alters- und Hinterbliebenengeld
(1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 66 Absatz 6)
1. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
als weiteren Versorgungsbezug (neuer Versorgungsbezug), sind neben diesem frühere Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. Beim neuen Versorgungsbezug sind Kürzungen auf Grund eines Versorgungsausgleichs nach § 72 oder vergleichbaren Vorschriften nicht zu berücksichtigen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 71,75 Prozent, in den Fällen des § 42 75 Prozent und in den Fällen des § 43 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 58 Absatz 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem Ruhegehalt oder der ähnlichen Versorgung mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Witwen- oder Witwergeldes zu belassen.
(4) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird daneben das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 58 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Sofern das Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung auf Grund Bundes- oder anderen Landesrechts gezahlt wird, sind bei der Ermittlung der Höchstgrenze die entsprechenden Regelungen des Bundes- oder anderen Landesrechts anzuwenden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 58 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des Witwen- oder Witwergeldes zurückbleiben.
(5) Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe des Altersgeldes oder in Höhe einer dem Altersgeld entsprechenden Alterssicherung. Entsprechendes gilt beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgung und Hinterbliebenengeld. Absatz 1 Satz 3 und § 68 Absatz 4 gelten entsprechend.
(6) § 66 Absatz 4 gilt entsprechend.
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