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Zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen
Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 54a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
§ 54a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3) können über die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen weitergemeldet werden.
(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
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