Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .63 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 63 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften

§ 63 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht oder mit Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel gezahlter Besoldung oder Versorgungsbezüge für denselben Zeitraum aufgerechnet wird.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 22), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 39) und der Pflege (§ 40), auf Unfallausgleich (§ 41), auf Unfallsterbegeld (§ 46), auf einmalige Unfallentschädigung (§ 51) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Besoldung oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.


 

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