Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 28 Waisengeld

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 28 Waisengeld

 

§ 28 Waisengeld

(1) Waisengeld erhalten die Kinder

1. einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
2. einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
3. einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder wenn ihr oder ihm die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes) zugestellt war,

wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.


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