Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .77 Anwendungsbereich

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 77 Anwendungsbereich

 

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften

§ 77 Anwendungsbereich

Für die Anwendung des Abschnittes 6 gilt oder gelten

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 44 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 74 Absatz 1,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 31 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 49 und § 74 Absatz 2 Satz 2 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 74 Absatz 2 Satz 1,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 und § 48 als Witwen- oder Witwergeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 1 oder 2 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 72,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 Absatz 2 als Waisengeld,
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 45 als Waisengeld,
9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 des Landesbeamtengesetzes sowie den §§ 74 Absatz 4 und 83 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt und
11. die Bezüge, die nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfängerin und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.


 

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