Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .22 Sterbegeld

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 22 Sterbegeld

 

Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit

§ 22 Sterbegeld

(1) Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter wird Sterbegeld gezahlt. Dies gilt auch beim Tod einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, wenn im Sterbemonat ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag bestanden hat. Anspruch auf Sterbegeld haben in folgender Rangfolge

1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. die Abkömmlinge des oder der Verstorbenen und
3. auf Antrag
a) die Verwandten der aufsteigenden Linie,
b) Geschwister,
c) Geschwisterkinder oder
d) Stiefkinder.

Die in Nummer 3 genannten Personen müssen zur Zeit des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder die oder der Verstorbene muss ganz oder überwiegend für deren Lebensunterhalt aufgekommen sein. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

(2) Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge für den Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 73 des Landesbesoldungsgesetzes und der Vergütungen. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.

(3) Sind Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 Satz 3 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, welche die Kosten der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2 gewährt.

(4) Stirbt eine Empfängerin von Witwengeld oder ein Empfänger von Witwergeld, so erhalten die Kinder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwengeldes oder des Witwergeldes. Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwengeldes oder des Witwergeldes ein Unterhaltsbeitrag bezogen wurde. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


 

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