Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 88 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 88 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte

 

§ 88 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt, wobei sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht richtet. Die Begrenzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres sowie § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in seiner jeweils vom 1. August 1984 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung finden hierbei keine Anwendung. Der sich nach Satz 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das ab dem 1. Januar 1992 nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der auf diese Weise ermittelte Ruhegehaltssatz ist mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen und darf den Höchstsatz von 71,75 Prozent nicht übersteigen. Insoweit gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht. § 13 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung findet Anwendung. § 16 Absatz 2 findet Anwendung.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absatz 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenzen nach § 67 Absatz 2 und § 68 Absatz 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 69 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Soweit Zeiten im Sinne des § 69 Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 1,875 der Prozentsatz von 1,0 und an die Stelle des Prozentsatzes von 2,5 der Prozentsatz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 bis 4 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gelten hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 59 Absatz 1 bis 4, 7 und 8 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.

(6) Bei der Anwendung des Absatzes 1 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.


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